Prüfungen

Was man über die Prüfung wissen sollte

Rechtliche Grundlage für die vom Auszubildenden abzulegenden Prüfungen sind das Berufsbildungsgesetz (BBiG), die Handwerksordnung (HwO) und die Gesellenprüfungsordnung (GPO). Die Prüfungen sollen Aufschluss über den Lern- und Leistungsstand des Auszubildenden geben.

Zwischenprüfungen

Die Zwischenprüfung dient der Überwachung und Intensivierung der Berufsausbildung. Sie umfasst sowohl den Nachweis von praktischen Fertigkeiten und Kenntnissen als auch den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen vermittelten Lehrstoff. Werden in der Zwischenprüfung schlechte Ergebnisse erzielt, müssen die Ursachen hierfür festgestellt und die Ausbildungslücken in der restlichen Ausbildungszeit ausgefüllt werden. Hierbei ist zu untersuchen, ob die Ausbildungsmängel auf den Auszubildenden oder auf den Ausbildungsbetrieb zurückzuführen sind.

Gesellen-/Abschlussprüfungen

Die Berufsausbildung im Handwerk schließt mit einer Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ab. Die Gesellenprüfung ist neben einer mehrjährigen Berufspraxis Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung. Sowohl die Zwischenprüfung als auch die Gesellen-/Abschlussprüfung wird von Prüfungsausschüssen abgenommen, die durch die Handwerkskammern oder mit ihrer Ermächtigung durch Innungen errichtet werden. Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen aus selbstständigen Handwerkern und Arbeitnehmern (Handwerksgesellen) in gleicher Zahl und mindestens einem Vertreter der Lehrerschaft der Berufsschule, d. h. mind. je ein selbstständiger Handwerker, ein Arbeitnehmer (Geselle) und ein Lehrer. Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die Kammer oder Innung zu richten.

Die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen Fertigkeits- und einer fachlichen Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung beinhaltet die einzelnen Prüfungsfächer, -bereiche und -gebiete. Die Fertigkeitsprüfung besteht in der Regel aus einer unter Aufsicht hergestellten Arbeitsprobe und dem Gesellenstück. Das Prüfungszeugnis enthält u. a. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung.

Anmeldung zur Prüfung

Der Auszubildende ist verpflichtet, sich schriftlich unter Verwendung der von der Handwerkskammer vorgeschriebenen Formulare zu den Prüfungen anzumelden (§ 12 GPO). Da aber diese Änderung nicht allen Beteiligten bekannt ist, wird sowohl der Auszubildende als auch der Betrieb angeschrieben und informiert. Die Anmeldung ist bei der die Prüfung durchführenden Stelle - Handwerkskammer oder Innung - einzureichen.

Der Anmeldung sind beizufügen:

  • Kopie des Ausbildungsvertrages
  • Bescheinigung der Teilnahme an der Zwischenprüfung
  • Berichtshefte
  • Letztes Berufsschulzeugnis
  • Bescheinigungen der überbetrieblichen Unterweisungen

Zur Sommerprüfung können gemäß § 36 Abs. 1 HwO und § 39 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit dem § 8 der Gesellen-Abschlussprüfungsordnung Auszubildende zugelassen werden, deren Ausbildungszeit bis zum 15. September beendet ist, zur Winterprüfung werden die Auszubildende zugelassen, die bis zum 15. März ihre Ausbildungszeit beendet haben. 

Vorzeitige Zulassung zur Prüfung

Gem. § 37 HwO kann der Auszubildende bereits 6 Monate vor seinem regulären Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

Voraussetzung für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung ist u. a. ein schriftlicher Antrag des Lehrlings an den Prüfungsausschuss. Bei diesem Antrag ist eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule über seine Leistungen sowie der üblichen Anmeldungsunterlagen beizufügen. Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende gute Leistungen in der Berufsschule, in den Berufsschulfächern des berufsbezogenen Bereiches und Praxis (Betrieb) nachweist. Eine vorzeitige Zulassung ist nur dann gewährleistet, wenn die Leistungen des Auszubildenden in beiden Ausbildungsbereichen (Praxis und Theorie) wesentlich über dem Durchschnitt liegt. Daher kommt sie nur bei guten Noten im Durchschnitt der prüfungsbezogenen Fächer in Betracht, d. h., bei einem Notendurchschnitt von mindestens 2,49. Abzustellen ist auf das Leistungsbild insgesamt zum Zeitpunkt der Antragstellung. Eine Heranziehung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist nicht zulässig. Die vorzeitige Zulassung sollte in der Regel zu dem dem ursprünglichen Prüfungstermin vorausgehenden Termin erfolgen. Dies bedeutet ein halbes Jahr. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzung für nicht gegeben, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.

Für die Anmeldung zur Prüfung ist die folgende Stelle zuständig: 

Kreishandwerkerschaft Bergisches Land
Altenberger-Dom-Str. 200
51467 Bergisch Gladbach
Telefon: 0 22 02 / 93 59 - 0
Telefax: 0 22 02 / 93 59 - 439 
E-Mail: info@handwerk-direkt.de


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