Existenzgründung im Handwerk

Der Start in einer neue Existenz muss gründlich vorbereitet werden. Hier erfahren Sie, welche Punkte Sie klären sollten, bevor Sie Ihr eigenes Unternehmen gründen.

Inhaltsverzeichnis



A. Handwerksrechtliche Voraussetzungen
1. Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen
2. Wer darf ausbilden?

B. Wahl der Rechtsform
1. Einzelunternehmen 
2. GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) 
3. GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) 
⁢4. Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt  
⁢⁢⁢5. Weitere Gesellschaftsformen 

C. Das Unternehmenskonzept

D. Finanzierungshilfen
1. Meistergründungsprämie
2. Gründungszuschuss
3. Einstiegsgeld für ALG II-Bezieher
4. Weitere Finanzierungshilfen

E. Gründungsformalitäten
1. Behörden und Institutionen

F. Absicherung

G. Steuer- und Buchhaltungstipps
1. Wer muss eine Bilanz erstellen?
2. Welche Steuerarten gibt es?
3. Buchführung

Weiterführende Informationen und Links

A. Handwerksrechtliche Voraussetzungen

1. Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen

Das Handwerk ist Deutschlands vielseitigster Wirtschaftsbereich. Insgesamt 151 Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe sind in den Anlagen A, B1 und B2 zur Handwerksordnung aufgeführt. Die in diesen Bereichen tätigen Betriebe sind grundsätzlich Mitglieder der örtlichen Handwerkskammer. Wer sich wie und unter welchen Voraussetzungen im Handwerk selbstständig machen kann, ist in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Zulassungspflichtiges Handwerk

In der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) sind insgesamt 41 Handwerke aufgeführt, die nur dann selbstständig als stehendes Gewerbe ausgeübt werden dürfen, wenn eine Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund einer Meisterprüfung oder einer anerkannten vergleichbaren Qualifikation erfolgt ist. Diese Voraussetzungen müssen nicht in der Person des Betriebsinhabers vorliegen. Natürliche Personen können auch einen Betriebsleiter mit Befähigungsnachweis einstellen.

Meisterbrief

Der große Befähigungsnachweis, kurz „Meisterbrief“ genannt, ist die Schlüsselqualifikation für die Selbstständigkeit im Handwerk.

Grundsätzlich ist zur Meisterprüfung im Handwerk zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in diesem Handwerk bestanden hat. Darüber hinaus werden auch diejenigen zugelassen, die eine andere Gesellenprüfung bestanden und in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung angestrebt wird, eine dreijährige Berufstätigkeit ausgeübt haben.

Der Meistertitel ist gesetzlich geschützt. Die Führung der Ausbildungsbezeichnung Meister/ Meisterin ist für die zulassungspflichtigen Handwerke und die zulassungsfreien Handwerke gleichermaßen geschützt. Meister/ Meisterin darf sich nur nennen, wer in dem jeweiligen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung

Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen ermöglichen bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in zulassungspflichtigen Handwerksbranchen.

Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

Danach erhält in Ausnahmefällen eine Ausnahmebewilligung, wer die zur selbstständigen Ausübung des zu betreibenden Handwerks der Anlage A die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist. Dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmegrund liegt etwa vor, wenn dem Antragsteller, der diese Kenntnisse und Fähigkeiten hat, aufgrund seines Alters (Richtwert ist ein Alter von 47 Jahren), wegen einer schwerwiegenden Erkrankung oder wegen einer kurzfristig möglichen Betriebsübernahme das Ablegen der Meisterprüfung nicht mehr zugemutet werden kann.

Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO

Eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO für ein zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teiltätigkeiten davon erhält, wer bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt und die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann. Auch hier sind die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Altgesellenregelung nach § 7b HwO

Auch Gesellen können sich im Handwerk selbstständig machen. Mit § 7b HwO enthält das Gesetz eine spezielle Regelung zur Selbstständigkeit von qualifizierten Gesellen. Möglich ist danach die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A, wenn in dem zu betreibenden Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von mindestens sechs Jahren, davon vier Jahre in leitender Stellung nachgewiesen wird. Die Anforderungen an eine leitende Stellung werden im Gesetz präzisiert. Die Gesellenregelung gilt nicht in den folgenden, besonders gefahrenträchtigen Handwerken: Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und Zahntechnikerhandwerk.

„Leitend“ heißt, dass der Geselle/ die Gesellin während der geforderten vier Jahre eigene Entscheidungsbefugnisse im Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil hatte. Gegebenenfalls ist ein Nachweis der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse notwendig, wenn sich dies nicht aus dem beruflichen Werdegang ergibt.

Ingenieur-, Techniker- und Industriemeisterabschlüsse

Ingenieure, Absolventen von Technischen Hochschulen und staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und Gestaltung sowie Industriemeister können mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden, das dem Studien- oder dem Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Ein Praxisnachweis ist nicht erforderlich.

EU-/EWR-Staatsangehörige (§ 9 HwO)

Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten oder aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten selbstständig ausüben. Nähere Einzelheiten regelt eine entsprechende Verordnung, die hierzu vom Bundeswirtschaftsministerium erlassen wurde.

Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit zugehörigen Merkblättern bei der Handwerkskammer zu Köln.

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur HwO betreibt, muss in die Handwerksrolle eingetragen werden, wofür eine Meisterprüfung oder eine anerkannte vergleichbare Qualifikation Voraussetzung ist. Für die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe sind keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich, um sie selbstständig auszuüben.

53 Handwerke sind als zulassungsfreie Handwerke in der Anlage B Anschnitt 1 zusammengefasst. In diesen „B1“-Handwerken kann der Meisterbrief freiwillig erworben werden. Er bleibt das zentrale Gütesiegel. Er steht für Qualität, Kompetenz und Vertrauen. Die Förderinstrumente zur Ablegung der Meisterprüfung (z. B. Meister-BAföG) gelten für die Anlage A- und B1-Berufe gleichermaßen.

Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in der Anlage „B2“ zur Handwerksordnung aufgeführt und können ebenfalls ohne Qualifikationsnachweis selbstständig betrieben werden.

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2. Wer darf ausbilden?

Um die Qualität der Ausbildung im Handwerk zu sichern, stellt die Handwerksordnung gesonderte Anforderungen an denjenigen, der Lehrlinge einstellen oder ausbilden möchte.

Lehrlinge darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Außerdem muss der Betrieb auch für die Ausbildung geeignet sein. Fachlich nicht geeignet ist, wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse und die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nicht besitzt. Bei der fachlichen Eignung wird zwischen den zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken differenziert.

Die fachliche Eignung zur Ausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk setzt voraus:

  • die Meisterprüfung im Handwerk des Ausbildungsberufes oder in einem verwandten Handwerk

oder 

  • eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO oder nach § 7b HwO und Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung

oder

  • eine Ausnahmebewilligung und Teil IV der Meisterprüfung oder gleichwertige andere Prüfung.

Qualifizierte Gesellen gemäß § 7b der HwO sind damit nicht automatisch ausbildungsberechtigt. Der Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse ist durch Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung zu führen. Ingenieure müssen ebenfalls berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen.

In zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben ist fachlich zur Ausbildung geeignet, wer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder eine bestandene Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung, eine angemessene Zeit der Berufspraxis und berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen kann.

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B. Wahl der Rechtsform

Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen.

Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden:

  • Muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen?
  • Soll vom Eintragungsrecht in das Handelsregister Gebrauch gemacht werden?
  • Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden?
  • Ist das Vorhaben risikoreich?
  • Soll die Haftung beschränkt werden?
  • Von wie viel Personen soll das Unternehmen gegründet werden?
  • Wer soll das Unternehmen leiten?
  • Soll das Unternehmen eine möglichst hohe Kreditwürdigkeit haben?
  • Sollen möglichst wenig Formalitäten bei der Gründung entstehen?

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1. Einzelunternehmen

  • Gründung entsteht durch Gewerbeanmeldung
  • Sinnvoll in der Anfangsphase; späterer Umstieg auf andere Rechtsform möglich
  • Alleinige Vertretung und Geschäftsführung sowie Kontrolle
  • Alleinige und unbeschränkte Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen
  • Die Eintragung ins Handelsregister ist möglich bzw. bei Vorliegen der Kaufmannseigenschaft i. S. d. HGB erforderlich

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2. GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)

  • Mindestens 2 Gründer erforderlich
  • Rechtsfähige Personengesellschaft, d.h. GbR kann Rechte und Pflichten im Außenverhältnis begründen
  • Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, da die Gründung durch einen (formlosen) Gesellschaftsvertrag (Einigung über Gesellschaftszweck) und Gewerbeanmeldung entsteht, jedoch ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag empfehlenswert
  • Zur Vertretung und Geschäftsführung sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, grundsätzlich ist eine interne Aufteilung der Tätigkeiten der Gesellschafter möglich
  • Alle Gesellschafter haften wie Einzelunternehmer unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen

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3. GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

  • Ein oder mehrere Gesellschafter zur Gründung möglich
  • Juristische Person, Kaufmann kraft Rechtsform durch Eintragung ins Handelsregister
  • Firmenzusatz „GmbH“, Rechtsgrundlage: GmbH-Gesetz
  • Stammkapital EUR 25.000,- (Geld- oder Sacheinlage), muss nicht bei Gründung voll eingezahlt sein
  • Haftung mit Gesellschaftsvermögen, allerdings werden bei Kreditaufnahme von den Banken private Sicherheiten gefordert
  • Notwendig: Satzung, Bestellung eines Geschäftsführers, Geschäftsführervertrag, Gesellschafterliste
  • Höhere Gründungskosten (z. B. durch Notar, Gerichtskosten) als bei Einzelfirma bzw. GbR und Eintragung ins Handelsregister ist verpflichtend, da die GmbH erst durch diese Eintragung entsteht
  • Höhere Buchführungskosten und Jahresabschlusskosten
  • Trennung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer: Organisationsklarheit
  • Durch die Verwendung der Musterprotokolle (Einpersonen-Gesellschaft, Mehrpersonen-Gesellschaft) ist eine erleichterte und verbilligte Gründung möglich. Zu beachten ist allerdings, dass keinerlei weitere Ergänzungen und Änderungen in den Protokollen vorgenommen werden dürfen
  • Wird das Musterprotokoll genutzt, darf die GmbH nicht mehr als 3 Gesellschafter und mehr als einen Geschäftsführer haben

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4. Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt

Mit der UG existiert seit 01.11.2008 eine auf kleine und mittlere Unternehmensgründungen abgestimmte Version der bisherigen GmbH. Mit einem Mindestkapital von einem Euro besteht bei der UG die Möglichkeit, eine Existenzgründung in Form einer haftungsbeschränkten Gesellschaft vorzunehmen. Für die UG gilt das GmbH-Gesetz, es handelt sich dabei um keine eigenständige Rechtsform.

  • Gründungskosten (Beurkundung, Anmeldung, Auslagen) bei ca. 300 - 400 €. Nur bei Nutzung des Musterprotokolls ist die Gründung verbilligt möglich
  • Musterprotokoll selbst für viele Standardfälle oft nicht ausreichend, da zu einfach gefasst Wird das Musterprotokoll genutzt, darf die UG nicht mehr als 3 Gesellschafter und mehr als einen Geschäftsführer haben
  • Der Gang zum Notar ist verpflichtend bei: Gründung, Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Geschäftsführerwechsel, Satzungsänderungen usw.
  • 25% des Jahresüberschusses der Gesellschaft müssen in eine Rücklage eingestellt werden. Erst wenn 25.000 Euro in der Rücklage erreicht sind, ist diese Auflage erledigt und die Gesellschaft kann dann auch als GmbH ohne Zusatz „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt” firmieren
  • Die UG bietet, genau wie die klassische GmbH, für den Unternehmer die Möglichkeit, seine Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Mit der Gründung einer UG haftet der Gründer demnach nur für vorsätzliches Handeln oder fahrlässigen Verletzungen der Geschäftsführerpflichten mit seinem Privatvermögen
  •  Allerdings besteht auch die Gefahr zur Insolvenzantragspflicht, u.a. bei Unterkapitalisierung

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5. Weitere mögliche Gesellschaftsformen

  • Limited / Ltd. (sonstige juristische Person des privaten Rechts)
  • Offene Handelsgesellschaft / OHG (Personengesellschaft)
  • Kommanditgesellschaft / KG (Personengesellschaft)
  • GmbH & Co. KG (Personengesellschaft)

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C. Das Unternehmenskonzept

Ein gutes Unternehmenskonzept ist ein individuelles Papier, das in der Lage ist, kurz und prägnant die eigene unternehmerische Vision, konkrete angestrebte Ziele und Umsetzungsstrategien in der Zukunft sowie die bereits erzielten Erfolge der Vergangenheit dem Leser gegenüber zu kommunizieren.

Dieses Konzept, auch Businessplan genannt, beinhaltet alle notwendigen Planungen und ist damit die wichtigste Grundlage für Ihre Entscheidungen im Rahmen der Existenzgründung, notwendig für jedes Beratungsgespräch und unerlässlich für die Bewilligung von Förder- und Finanzierungsmitteln.

Bei der Erstellung eines individuellen Unternehmenskonzepts stehen Ihnen beratend die betriebswirtschaftlichen Berater der Handwerkskammer zu Köln zur Verfügung.

Ausführliche Informationen, Hilfen, Muster und Checklisten finden Sie in der Broschüre des Startercenter NRW: 
Checkliste zum Unternehmenskonzept (PDF)

Die Finanzierungsplanung ist das Kernstück des Businessplans jeder Unternehmensgründung. Denn ohne die realistische Umsatz- und Ertragsplanung, die Ermittlung des Finanzbedarfs sowie eine solide Finanzierung kann die beste Gründungsidee nicht umgesetzt werden: 
Excel-Vorlage zur Finanzplanung (XLSX)


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D. Finanzierungshilfen

1. Meistergründungsprämie

Das Land NRW fördert Gründungen von Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern durch das Förderprogramm Meistergründungsprämie.
13,5 Millionen Euro werden von der Landesregierung für Existenzgründungen im Handwerk in den nächsten drei Jahren bereitgestellt.
Durch die Neufassung der Meistergründungsprämie wird das Gründen einfacher und zugleich finanziell attraktiver.

So wird die Förderung für die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz von bislang max. 7.500 Euro auf bis zu max. 10.500 Euro erhöht.

Gefördert werden neben Neugründungen und Betriebsübernahmen auch die Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten
Unternehmen mit mindestens 50 Prozent des gezeichneten Kapitals.

Es handelt sich um einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss für die Existenzgründung.

Wie bisher ist die Gewährung der Meistergründungsprämie an eine Existenzgründungsberatung bei den zuständigen Handwerkskammern
sowie an die Schaffung oder Sicherung von Arbeits- bzw. Ausbildungsplätzen geknüpft.

Nähere Informationen sowie Vordrucke und Kontakte zum Antragsverfahren finden Sie auf der Website der LGH.

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2. Gründungszuschuss

Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, können zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss erhalten.

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung die Möglichkeit auf einen Gründungszuschuss. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.

Der Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit soll zu einer möglichst nachhaltigen beruflichen Integration führen. Dabei ist auch die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Frage, ob Stellenangebote vorhanden sind.

Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht („kurze“ Anwartschaftszeit). 

Der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen.

Außerdem müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt werden. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen.

Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Hierzu ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt.

Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind.

Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.

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3. Förderung für ALG II-Bezieher

Einstiegsgeld

Das Einstiegsgeld kann als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt werden. 

Sie können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im SGB II sind und beabsichtigen, aus der Arbeitslosigkeit heraus

  • eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen, deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 450,- Euro beträgt oder
  • eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen und diese hauptberuflich auszuüben.

Ob und in welcher Höhe Sie auf vorherigen Antrag beim zuständigen Jobcenter Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner. Dabei wird geprüft, ob Sie

  • durch die neue Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II künftig beenden können oder innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht mehr auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein werden und
  • ob die Förderung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.

Bei Gründerinnen und Gründern werden vor einer positiven Förderentscheidung außerdem die prognostizierte wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens und die persönliche Eignung für die angestrebte Selbständigkeit geprüft. Diese Prüfung soll Sie dabei unterstützen, Ihre Entscheidung für eine Selbständigkeit abzusichern, und ist an die Erwartung gebunden, dass Sie die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft überwinden.

Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes wird auf der Grundlage Ihres monatlichen Regelbedarfs errechnet. Ergänzend dazu können Sie einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit und die Größe Ihres Haushaltes berücksichtigt. Auch besondere persönliche Umstände können bei der Bemessung des Einstiegsgeldes berücksichtigt werden. Die Förderungsdauer beträgt maximal 24 Monate.

Die Förderung mit Einstiegsgeld wird nicht automatisch mit Beendigung der Hilfebedürftigkeit beendet, sondern wird in der Regel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums geleistet.

Beenden Sie die geförderte Tätigkeit im Förderzeitraum, so müssen Sie das Jobcenter darüber informieren, dann endet auch die Förderung vorzeitig.

Kommunale Eingliederungsleistungen

Wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnimmt oder ausübt, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern gewährt werden, die für die selbstständige Tätigkeit absolut notwendig sind.

Weitere Informationen:

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4. Weitere Finanzierungshilfen

Für Existenzgründer wird eine Vielzahl von finanziellen Förderungen und Zuschüssen angeboten:

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E. Gründungsformalitäten

Ausführliche Informationen sowie eine Checkliste als "Existenzgründungsfahrplan" finden Sie in dem Leitfaden der Handwerkskammer zu Köln: 
Leitfaden zur erfolgreichen Existenzgründung im Handwerk (PDF)

1. Behörden und Institutionen

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit muss bei einer Vielzahl von Behörden und Institutionen angezeigt werden.

1.1 Handwerkskammer

Der Betrieb muss in die Handwerksrolle der Handwerkskammer zu Köln eingetragen werden. Von der Handwerkskammer erhalten Sie dann eine Handwerkskarte. Mit dieser Karte gehen Sie zum Gewerbeamt, das für Ihren Betriebssitz zuständig ist.

Im Regelfall betragen die Gebühren für die Eintragung bei Einzelunternehmen 120,00 €,
bei Kapitalgesellschaften, GbR, etc. und Einzelunternehmen mit Personal 200 €. Der Grundbeitrag und der Zusatzbeitrag pro Kalenderjahr richten sich nach der Beitragsord-nung der Handwerkskammer zu Köln.

1.2 Gewerbeamt

Auf dem Gewerbeamt zeigen Sie die Eröffnung Ihres Betriebes an und weisen mit der von der Handwerkskammer ausgestellten Handwerkskarte (Gewerbekarte) nach, dass Sie in die Handwerksrolle (Gewerbeverzeichnis) ordnungsgemäß eingetragen sind.

Die Gebühr hierfür beträgt 20,00 €.

Das Gewerbeamt bestätigt Ihnen die ordnungsgemäße Anmeldung und informiert neben der Handwerkskammer noch eine Reihe anderer Ämter und Institutionen, wie

  • das Finanzamt,
  • die Berufsgenossenschaft,
  • das statistische Landesamt,
  • das Staatl. Amt für Arbeitsschutz,
  • das Staatl. Umweltamt.

Dem Finanzamt und der Berufsgenossenschaft sollten Sie jedoch unabhängig davon die Betriebseröffnung selbst anzeigen.

1.3 Finanzamt

Informieren Sie das Finanzamt über Ihre Existenzgründung. Sie erhalten dann eine Steuernummer.

Immer mehr Menschen wagen den Schritt in die Selbständigkeit – aber leider scheitern zahlreiche junge Unternehmen bereits in der Startphase.

Verständlich, dass in der Gründungsphase die steuerlichen Pflichten nicht das Wichtigste sind. Aber dennoch sollten Sie sich rechtzeitig beraten lassen. Gerade bei Vertragsabschlüssen, insbesondere mit sog. nahestehenden Personen, z. B. Ehefrau bzw. –mann, ist es wesentlich, dass diese auch formell den von den Finanzrichtern entwickelten Grundsätzen entsprechen; sonst droht die Nichtanerkennung durch das Finanzamt – und das kann teuer werden.

Aber auch wenn Sie nicht nahestehende Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie dafür verantwortlich, dass die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zutreffend einbehalten und pünktlich abgeführt werden.

Bei der Umsatzsteuer müssen Sie prüfen, ob Sie in den von Ihnen gestellten Rechnungen die Umsatzsteuer offen ausweisen dürfen. Sind Sie hierzu nicht berechtigt, weil Sie steuerfreie Leistungen ausführen, oder weisen Sie die Umsatzsteuer falsch aus, schulden Sie diese in der ausgewiesenen Höhe.

Nicht zuletzt sollten Sie auch an Ihre persönliche Einkommensteuer denken. Einkommensteuervorauszahlungen sind zu leisten. Sollte sich abzeichnen, dass diese nicht ausreichend sind, bilden Sie frühzeitig Rücklagen für die zu erwartende Abschlusszahlung.

1.4 Staatliches Amt für Arbeitsschutz/ Staatliches Umweltamt/ Bezirksregierung

Bei den für Sie zuständigen Ämtern sollten Sie sich rechtzeitig erkundigen, ob die von Ihnen geplanten oder übernommenen Betriebsräume den öffentlich-rechtlichen (z. B. baurechtlichen) Bestimmungen entsprechen, in welchem Umfang Sozialräume vorgeschrieben sind und ob Umweltschutzbelange für Ihren Betrieb in Frage kommen (Abfall/ Abwasser/ Lärm/ Staub/ Gerüche).

1.5 Bauamt

Wenn Sie Räume, die bisher anders genutzt waren, künftig als Ihre Betriebsräume nutzen, müssen Sie eine Nutzungsänderung beim zuständigen Bauamt beantragen. Die Planung gewerblicher Um- und Neubauten sollte ebenfalls rechtzeitig mit dem Bauamt abgestimmt werden.

1.6 Arbeitsamt

Sofern Sie Arbeitnehmer beschäftigen werden, erhalten Sie vom Arbeitsamt auf Antrag eine Betriebsnummer, die Sie bei der Ausstellung von Versicherungs-Nachweisen für Ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten am Ende eines jeden Jahres verwenden müssen.

Auch wenn Sie einen schon bestehenden Betrieb übernehmen, müssen Sie eine neue Betriebsnummer beantragen, da diese an den Inhaber eines jeden Betriebes gebunden ist.

Gleichzeitig erhalten Sie auch ein „Schlüssel-Verzeichnis" über die Art der versicherungspflichtigen Tätigkeit, das Sie für die Anmeldung Ihrer Beschäftigten benötigen.

Existenzgründer können für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.
Zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern können Sie weiterhin Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.Die Leistungen sind vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.

1.7 Krankenkasse und Rentenversicherungsträger

Arbeitnehmer müssen bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden. Mit der Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgt gleichzeitig die Meldung an den Rentenversicherungsträger. Mit der Krankenkasse und mit dem Rentenversicherungsträger ist auch die weitere Fortführung bzw. die Änderung des Kranken - und Rentenversicherungsverhältnisses des Existenzgründers selbst zu klären. In der Rentenversicherung besteht für den selbstständigen Handwerker im Bereich der Anlage A zur Handwerksordnung eine Versicherungspflicht bei der Landesversicherungsanstalt. Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) im Bereich der Anlage A gilt dies nur für den Gesellschafter, der eine handwerksrechtliche Qualifikation besitzt.

Die Kosten der Handwerkerpflichtversicherung betragen zwischen ca. 300 und 650 € pro Monat, die Kosten für die Krankenkasse zwischen ca. 300 und 600 € pro Monat bei freiwillig Versicherten.

Auf Antrag kann nach 216 Monaten (18 Jahren) Pflichtbeitragszahlungen eine Befreiung von der Pflichtversicherung erfolgen. Ausgenommen hiervon sind die Bezirksschornsteinfegermeister.

Zum Erhalt von Ansprüchen ist eine freiwillige Mitgliedschaft empfehlenswert; bei Existenzgründern ist auf Antrag eine Halbierung der Beiträge für 3 Jahre möglich.

1.8 Berufsgenossenschaft (BG)

Die Anmeldung ihres Betriebs muss innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens bei der für das Unternehmen fachlich zuständigen BG erfolgen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Die Arbeits- und sozialrechtliche Beratung der Handwerkskammer zu Köln teilt die Kontaktdaten der zuständigen BG auf Ihre Anfrage hin mit.
Wenn die BG-Satzung eine Unternehmerpflichtversicherung vorsieht, sind Unternehmer (u.U. nicht GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer) und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner bei ihrer Tätigkeit selbst gesetzlich unfallversichert. Bei einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit erhalten Unternehmer dann selbst Leistungen. Beitragspflichtig sind die Unternehmer. Die Satzung kann eine Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung enthalten. Unternehmer finanzieren  allein den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten im Betrieb: Bei Arbeitsunfällen,  Wegeunfällen und Berufskrankheiten erhalten diese Leistungen von der BG. Zivilrechtliche Schadensersatzforderungen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber infolge dadurch verursachter Gesundheitsschäden sind regelmäßig ausgeschlossen. Allgemeine Aufgabe der BG ist die Prävention.

1.9 Tarifliche Sozialkassen

Sozialkassen der Tarifvertragspartner verschiedener Branchen erheben Pflichtbeiträge (z.B. SOKA BAU).  Eine Übersicht mit Merkblatt ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbar.

Auch Selbständige ohne Arbeitnehmer, die im tarifvertraglichen Anwendungsbereich tätig sind, sind ausnahmsweise beitragspflichtig, u.a.:
- Dachdeckerhandwerk: Grundbeitrag monatlich 55 Euro

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F. Absicherung

Sorgen Sie dafür, dass zum Betriebsbeginn für Ihren Betrieb und für Sie persönlich ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. 

Schutz gegen die finanziellen Folgen von Schäden u. a. durch Feuer, Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser bieten die Sachversicherungen. Versicherbar sind hier Betriebseinrichtung und Betriebsausstattung, Waren, Materialvorräte und vieles andere.

Auch gegen die finanziellen Folgen von Schäden durch Unterbrechung des Betriebsablaufes aufgrund einer der versicherten Gefahren können Sie sich schützen.

Das Versicherungsangebot umfasst ferner Betriebsschließungs-, Geschäftsgebäude, Gewässerschadenhaftpflicht-, Kraftfahrzeug- und Rechtschutzversicherung.

Die Handwerkskammer zu Köln hat alle wichtigen Informationen zu den Versicherungen für den Betrieb und die Mitarbeiter sowie zur Vorsorge für den Unternehmer und seine Familie in einem Leitfaden gebündelt:
Leitfaden Versicherungen und Vorsorge im Handwerk (PDF)

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G. Steuer- und Buchhaltungstipps

Zugegeben: Das Thema Steuern und Buchführung ist vielleicht nicht das Schönste an einer Existenzgründung. Aber es kann dazu werden - nämlich dann, wenn Ihre Zahlen stimmen und Sie den Erfolg Ihres Unternehmens daran ablesen können.

Sie werden den Umgang mit Belegen und dem Finanzamt vielleicht gleich einem Profi überlassen wollen. Dafür können Sie sich an einen Steuerberater oder einen selbständigen Buchführungshelfer wenden. Letzterer ist in der gesetzlichen Handhabe etwas eingeschränkt und darf Sie z.B. nicht vor dem Finanzamt vertreten, aber seine Gebühren sind weitaus niedriger. Egal, an wen Sie sich wenden, entscheidend ist, dass Sie sich bei Ihrem Dienstleister gut aufgehoben fühlen. Auch positive Empfehlungen sollten Ihre Wahl beeinflussen.

Sie haben sich also entschieden: Sie wollen den steuerlichen Aufgabenbereich Ihres Betriebes außer Haus geben. Bedenken Sie aber, dass Sie von Ihrem Dienstleister irgendwann Auswertungen auf den Tisch bekommen - und die müssen Sie selbst verstehen. Es wäre daher sinnvoll, zumindest eine Schulung zu besuchen. Denn, sich von einem Steuerberater seine eigene Bilanz erklären lassen zu müssen, ist sicher nicht in Ihrem Sinn. Ein weiterer Grund, sich in diesem Bereich auszukennen, ist der, dass Sie für den Steuerberater oder den Buchführungshelfer viel Vorarbeit leisten können, indem Sie z.B. Belege erfassen, ein Rechnungsausgangsbuch führen, die Kontoauszüge bearbeiten usw..

Übrigens: Die Buchführung sollten Sie gleichzeitig mit Ihrer Betriebsgründung beginnen, denn eine spätere Nachholung ist ein enormer Aufwand und kostet viel Zeit - und davon haben Sie gerade in der Anfangsphase nicht genug. Und wenn Sie Einkommensteuer zahlen müssen, dann können Sie sogar die Kosten, die im Zusammenhang mit der Gründung Ihres Unternehmens entstanden sind, steuerlich geltend machen.

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1. Wer muss eine Bilanz erstellen?

Jeder Betrieb, der im Handelsregister eingetragen ist oder einen Gewinn von mehr als 50.000,- € oder einen Umsatz von mehr als 500.000,- € erzielt.

Für Einzelkaufleute brachte das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Ende Mai 2009 eine Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, wobei jedoch die o.g. Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen.

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2. Welche Steuerarten gibt es?

Sie als Unternehmer werden in erster Linie mit folgenden Steuerarten konfrontiert: Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), Einkommensteuer/ Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer.

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Diese Steuer wird auf Waren und Dienstleistungen automatisch erhoben. D.h., wenn Sie Material einkaufen, bezahlen Sie Umsatzsteuer (Vorsteuer) an Ihren Zulieferer. Bei der Erstellung Ihrer eigenen Rechnungen berechnen Sie natürlich auch den aktuellen Steuersatz (z.Zt. 19%) mit ein. Da Sie Ihre Leistungen teurer verkaufen werden, als Sie sie einkaufen, wird automatisch eine Steuerschuld entstehen (Umsatzsteuerzahllast), die an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Die Einkommensteuer/ Körperschaftssteuer

Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften ist die Einkommensteuer fällig, bei der GmbH oder AG spricht man von der so genannten Körperschaftssteuer. Diese Steuer berechnet sich aus dem Gewinn Ihres Unternehmens.

Die Gewerbesteuer

Diese Steuerart fällt auf den Gewerbeertrag Ihres Betriebes an. Einzelkaufleute oder Personengesellschaften haben einen Freibetrag in Höhe von 24.500,- €.

Die Lohnsteuer

Lohnsteuer müssen Sie nur abführen, wenn Sie Personal beschäftigen. Es handelt sich um den steuerlichen Anteil, der bei der Brutto- auf Nettolohnberechnung anfällt und bei Ihnen praktisch nur verwaltet wird. Als Arbeitgeber sind Sie dafür verantwortlich, dass die Lohnsteuer pünktlich und vollständig abgeführt wird (Haftung).

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3. Buchführung

Noch kurz ein Wort zum Thema Buchführung: Generell gilt, dass Sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen, d.h. vollständig, formal richtig, zeitgerecht und verarbeitungsfähig erfasst und gespeichert sein muss. Ein Außenstehender (beispielsweise bei einer Buchprüfung) muss in der Lage sein, in angemessener Zeit die Geschäfts- und Vermögenslage zu erkennen. Diese Tatsache sollten Sie für sich nutzen, denn auch Sie müssen in der Lage sein, Ihre Zahlen in kurzer Zeit zu verstehen, um zu erkennen, in welcher finanziellen Situation sich Ihr Betrieb befindet.

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Weiterführende Informationen und Links

Durchstarten Existenzgründung (PDF)
Themenheft der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe 2019

Existenzgründungsportal des BMWi

nexxt-change - Unternehmensnachfolgebörse
Ziel der nexxt-change Unternehmensnachfolgebörse ist es, nachfolgeinteressierte Unternehmer und Existenzgründer zusammen zu bringen. Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Existenzgründerinnen und -gründer können dazu in den Inseraten der Börse recherchieren oder selbst Inserate einstellen.

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