Prüfungen

Die bei uns ansässigen Innungen sind von der Handwerkskammer zu Köln ermächtigt, eigenständig Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen in den handwerklichen Ausbildungsberufen durchzuführen.

Die wichtigsten Regelungen des Prüfungswesens haben wir im Folgenden kurz zusammengestellt.

Jede und jeder Auszubildende muss – je nach Ausbildungsordnung - entweder

  • mindestens eine Zwischenprüfung und am Ende der Ausbildungszeit die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung oder
  • eine so genannte „gestreckte Gesellen-/Abschlussprüfung“ ablegen.

Für alle Prüfungen gilt:

Rechtliche Grundlagen

Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine Ausbildungsordnung, in der unter anderem die Dauer der Ausbildung, das Ausbildungsberufsbild, die Prüfungsanforderungen, die Bestehensbestimmungen und der Ausbildungsrahmenplan geregelt sind. Darüber hinaus wird von jeder Handwerkskammer eine Gesellenprüfungsordnung (GPO) erlassen, in der zum Beispiel Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, Bewertungsmaßstäbe, die Folgen bei Verstößen gegen die Prüfungsordnung und Regelungen zu Wiederholungsprüfungen festgelegt sind.

Durchführung der Prüfungen

Die Zwischen-, Gesellen- bzw. Abschlussprüfungen werden von den Handwerkskammern oder den zuständigen Innungen durchgeführt.

Prüfungskosten

Grundsätzlich sind die Prüfungen für die Auszubildenden kostenfrei. Sowohl die Prüfungsgebühren als auch eventuell anfallende Zusatzkosten (z.B. Materialkosten) werden vom Ausbildungsbetrieb übernommen.

Kandidaten, die ohne Ausbildungsvertrag, d.h. als so genannte „Externe“, an einer Prüfung teilnehmen, müssen die Kosten selbst tragen (s.a. Externenprüfung).

Zwischenprüfungen

Je nach Ausbildungsberuf muss der/die Auszubildende eine oder zwei Zwischenprüfungen ablegen, in denen der bis dahin erreichte Wissensstand kontrolliert wird. Nähere Angaben zum Zeitpunkt und zur Anzahl sowie zum Inhalt der Prüfungen enthalten die jeweiligen Ausbildungsordnungen.

Im Fall der gestreckten Abschluss-/Gesellenprüfung findet keine Zwischenprüfung statt. Für die Zwischenprüfungen gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen. Allerdings ist die Teilnahme wiederum Voraussetzung, um zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zugelassen zu werden.

Zwischenprüfungen haben keinen Einfluss auf das spätere Gesamtergebnis der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung.

Anders ist es bei den sog. gestreckten Gesellen- bzw. Abschlussprüfungen.

Gesellen- und Abschlussprüfungen

In Ausbildungsberufen gemäß dem Berufsbildungsgesetz (z.B. Bürokaufmann/-frau, Technische(r) Zeichner/-in, Fachverkäufer/-in im Nahrungsmittelhandwerk) können am Ende der Ausbildungszeit Abschlussprüfungen abgelegt werden. Die entsprechenden Prüfungen in den Handwerksberufen bezeichnet man als Gesellenprüfungen.

Voraussetzungen

An diesen Prüfungen teilnehmen kann, wer

  • die erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt,
  • die Zwischenprüfung(en) abgelegt,
  • die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat und
  • dessen Berufsbildungsverhältnis in der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen wurde.

Ausnahmeregelungen

  • Bei mindestens guten Leistungen des / der Auszubildenden (Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern besser als 2,49 und entsprechende Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes) kann die Prüfung sechs Monate vorverlegt werden.
  • Wer nachweislich mindestens das 1 ½-fache der Ausbildungszeit im angestrebten Prüfungsberuf gearbeitet hat, kann auch ohne Lehre eine Gesellenprüfung ablegen.
    Beispiel: Bei einem Beruf mit dreijähriger Ausbildungszeit sind 4,5 Jahre Berufserfahrung erforderlich.

In beiden Fällen ist der Antrag an den Prüfungsausschuss der Innung bzw. Handwerkskammer zu richten.

Prüfungsinhalte

Die fachlichen Inhalte der Prüfung richten sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. Die Prüfungen werden unterteilt in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Eine mündliche Ergänzungsprüfung darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn sie für das Bestehen den Ausschlag geben kann.

Anmeldung

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt in der Regel durch den Ausbildungsbetrieb. Die Prüfungen finden zwei Mal im Jahr statt, jeweils im Sommer und Winter.

Die Anmeldefrist für die Sommerprüfung endet am 15. März, für die Winterprüfung am 15. September.

Bestehen der Prüfung

Die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist grundsätzlich bestanden, wenn sowohl der praktische als auch der theoretische Teil mit mindestens „ausreichend“ (4) benotet wurde. Weitere Einzelheiten, insbesondere über die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche bzw. –fächer enthalten die jeweiligen Ausbildungsordnungen.

Nichtbestehen der Prüfung

Wird die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestanden, hat der/die Auszubildende Anspruch darauf, die Ausbildungszeit bis zum nächst möglichen Prüfungstermin, höchstens um ein Jahr, in seinem/ihrem Lehrbetrieb zu verlängern. Nicht bestandene Prüfungsfächer bzw. -teile dürfen zwei Mal wiederholt werden.

Gesellenprüfungs-/Abschlusszeugnis

Nach Bestehen der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung erhält der ehemalige Auszubildende ein Zeugnis. Dieses Gesellenprüfungs- bzw. Abschlusszeugnis wird auf Antrag des Auszubildenden ins Englische und Französische übersetzt. Gebühren fallen hierfür nicht an. Auch die Abschlussnote der Berufsschule kann auf Antrag des Auszubildenden in das Gesellenprüfungs-/Abschlusszeugnis aufgenommen werden.

Gestreckte Gesellen-/Abschlussprüfungen

Gestreckte Gesellen- bzw. Abschlussprüfungen gibt es in einigen Ausbildungsberufen.

Bei dieser Prüfungsform wird die Gesellen-/Abschlussprüfung in zwei Teile gegliedert („gestreckt“): der erste Teil der Prüfung wird nach ca. 24 Monaten abgelegt und mit einem bestimmten Anteil auf das Gesamtergebnis der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung angerechnet. Der zweite Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt. Die Ergebnisse aus beiden Teilen bilden das Gesamtergebnis der Gesellen-/Abschlussprüfung.

In bestimmten Fällen können beide Teile am Ende der Ausbildungszeit zusammen durchgeführt werden; zum Beispiel wenn die Auszubildenden eine verkürzte Lehrzeit absolvieren bzw. vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden oder wenn sie unverschuldet nicht an Teil 1 der Prüfung teilnehmen konnten.


Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Ausbildungsabteilung gerne zur Verfügung.


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