Themenseite - Corona

Auf dieser Unterseite finden Sie zeitnah aktualisierte Informationen zur Pandemie.

Darüber hinaus erhalten Betriebe und Unternehmenschefs zahlreiche weitere nützliche Details und weiterführende Links.

Bei Fragen wenden sich unsere Mitglieder an unsere Rechtsabteilung. Die Assessoren helfen schnell und kompetent weiter.


Eine Überischt und aktuelle Meldungen
- des Rheinisch-Bergischen Kreises finden Sie hier
- des Oberbergischen Kreises finden Sie hier.


Die bundesweiten Regelungen für Corona-Schutzmaßnahmen enden mit Ablauf des 7. April 2023.
So wird die bis zum 7. April 2023 befristete Regelung des § 28b IfSG nicht verlängert, so dass auch die letzten bundesweiten Regelungen für Corona-Schutzmaßnahmen auslaufen.
Hierzu gehören insbesondere:
• Der Wegfall der FFP2-Maskenpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen für Besucherinnen und Besucher.
• Der Wegfall der FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.



WirtschafTshilfen

Steuererklärung - Neue "Anlage Corona-Hilfen"

Für die Einkommensteuererklärung 2022 gibt es ein neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“, das jeder Gewerbetreibende abgeben muss, auch wenn er keine Zuschüsse erhalten hat. Wer keine Corona-Hilfen bezogen hat, muss nur die Zeile 4 mit der Ziffer 2 für "Nein" ausfüllen (1 = Ja, 2 = ‎Nein). ‎
Für bezogene Soforthilfen‎, Überbrückungshilfen oder vergleichbare ‎Leistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes müssen in der Anlage „Corona-Hilfen“ Eintragungen vorgenommen werden.‎

Hinweis
Bei Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona- Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus. Die Corona-Zuschüsse sind daher bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.

Die Finanzverwaltung hat auf der Homepage www.elster.de Ausfüllhinweise für die Anlage Corona-Hilfe veröffentlicht.

Soforthilfe - mögliche Rückzahlung bis Ende November 2023

Um betroffenen Soloselbstständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmen in der aktuellen Coronawelle mehr finanziellen Spielraum zu geben, hat - laut einer Pressemitteilung des Landes NRW - das nordrhein-westfälische Landeskabinett eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe bis zum 30. November 2023 beschlossen. 

Aktuelle Informationen unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Corona-Hilfen – Fristen für die Einreichung der Schlussrechnung

Das Bundeswirtschaftsministerium und die Länder haben in Abstimmung mit der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband die Fristen für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen verlängert:

• Die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) können nun bis zum 31. Oktober 2023 (bisher: 31. August 2023) eingereicht werden.
• Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten vorzunehmen.
• Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert.

Weitere Informationen sind hier abrufbar.

Weitere Hilfen

KfW-ERP-Förderkredit KMU

Der ERP-Förderkredit KMU ermöglicht kleinen und mittleren Unternehmen, Einzelunternehmen und Freiberuflern eine zinsgünstige Finanzierung von Gründungen, Nachfolge und Vorhaben im In- und Ausland.
Der Kredit kann bei der Hausbank beantragt werden:

• Förderkredit für Investitionen, Betriebsmittel, Warenlager, Übernahme und Beteiligung
• Max. Kreditbetrag: 25 Millionen Euro pro Vorhaben
• bis zu 20 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 3 Jahre keine Tilgung
• leichter Kreditzugang möglich: KfW übernimmt 50 % des Risikos

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Kurzarbeitergeld

Mit Ablauf des 30. Juni 2023 werden auch die zuletzt noch verbliebenen coronabedingten Sonderregelungen für den erweiterten Zugang zur Kurzarbeit auslaufen.

Damit treten ab dem 1. Juli 2023 folgende Änderungen beim Kurzarbeitergeldbezug ein:

- Es müssen mindestens 1/3 der in dem Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

- Zur Vermeidung eines drohenden Arbeitsausfalls müssen auch die betrieblichen Möglichkeiten zum Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ausgeschöpft werden.

- Für Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer kann kein Kurzarbeitergeld mehr bezogen werden.

- Die vorgenannten Änderungen betreffen sowohl Unternehmen, die sich bereits vor dem 1. Juli 2023 in Kurzarbeit befinden, als auch Unternehmen, bei denen der Arbeitsausfall erst ab dem 1. Juli 2023 eintritt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.

Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona können online beantragt werden. Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos.
Zum Schutz vor Betrügern stellen Sie bitte nur Anträge nur über www.ifsg-online.de.
Über diesen Link kommen Sie direkt zum Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot.

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